Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1983

Geschäftszahl

83/10/0240

Rechtssatz

Es ist mit einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eingerichteten Verwaltungsverfahren unvereinbar, dass eine Behörde die Vernehmung des Zeugen durch einen Organwalter durchführen lässt, der (außerhalb seines Amtswissens) selbst Zeuge zum Beweisthema ist.