Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1985

Geschäftszahl

83/10/0217

Rechtssatz

Die vom Landesgesetzgeber mit Paragraph 14, Litera a, Tiroler Landespolizeigesetz einerseits und Paragraph 14, Litera b, legcit andererseits vorgenommene Unterscheidung im Tatbild (verbotswidrige Prostitutionsausübung einerseits und verbotswidrige Prostitutionsanbahnung andererseits) erlaubt es nicht, bei solcherart unterschiedlichen Tatanlastungen Tatdeliktseinheit (Deliktseinheit) anzunehmen.