Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1983

Geschäftszahl

83/10/0126

Rechtssatz

Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ereignisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.