Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1983

Geschäftszahl

83/10/0121

Rechtssatz

Dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Berufung meritorisch erledigte, anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, stellt eine objektive Rechtswidrigkeit dar, durch die aber im Hinblick auf die Besserstellung der Bfrin (Herabsetzung der Arreststrafe) subjektiv-öffentliche Rechte der Bfrin nicht verletzt wurden.