Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1985

Geschäftszahl

83/10/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0032 E 8. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung als verbotswidrige Prostitutionsanbahnung ist unerheblich, wer die Annoncen (bei der Inseratenabteilung der Zeitung) aufgegeben hat. Es sei denn, die Annoncen wären ohne Wissen, Wollen und Zutun der "Werberin" aufgegeben worden. (Hinweis E 14.2.1983, 83/10/0055, E 14.3.1983, 83/10/0051).