Verwaltungsgerichtshof
25.11.1985
83/10/0109
GRS wie 83/10/0032 E 8. Juni 1983 RS 1
Für die Beurteilung als verbotswidrige Prostitutionsanbahnung ist unerheblich, wer die Annoncen (bei der Inseratenabteilung der Zeitung) aufgegeben hat. Es sei denn, die Annoncen wären ohne Wissen, Wollen und Zutun der "Werberin" aufgegeben worden. (Hinweis E 14.2.1983, 83/10/0055, E 14.3.1983, 83/10/0051).