Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1983

Geschäftszahl

83/10/0088

Rechtssatz

Eine die Landschaft verunstaltende Wirkung des in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Krnt LSchG beschriebenen Verhaltens wird unwiderleglich vermutet.