Eine die Landschaft verunstaltende Wirkung des in § 6 Abs 1 lit a Krnt LSchG beschriebenen Verhaltens wird unwiderleglich vermutet.Eine die Landschaft verunstaltende Wirkung des in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Krnt LSchG beschriebenen Verhaltens wird unwiderleglich vermutet.