Verwaltungsgerichtshof
20.06.1983
83/10/0088
Unter "Abfall" ist für Fragen des Landschaftsschutzes jeder Gegenstand zu verstehen, der entweder nach dem Willen seines Eigentümers oder Besitzers nicht mehr seiner Bestimmung gemäß verwendet werden soll und dessen er sich entledigen will, oder der infolge seiner Funktionstüchtigkeit nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann.