Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1983

Geschäftszahl

83/10/0088

Rechtssatz

Unter "Abfall" ist für Fragen des Landschaftsschutzes jeder Gegenstand zu verstehen, der entweder nach dem Willen seines Eigentümers oder Besitzers nicht mehr seiner Bestimmung gemäß verwendet werden soll und dessen er sich entledigen will, oder der infolge seiner Funktionstüchtigkeit nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann.