Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1983

Geschäftszahl

83/10/0085

Rechtssatz

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen unzulässiger Doppelbestrafung beim Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes kann dann nicht bestehen, wenn die Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses, welches Gegenstand der Berufungserledigung durch den angefochtenen Bescheid war, zeitlich vor der Erlassung des nächstfolgenden Straferkenntnis der Behörde erster Instanz liegt.