Verwaltungsgerichtshof
08.06.1983
83/10/0032
Für die Beurteilung als verbotswidrige Prostitutionsanbahnung ist unerheblich, wer die Annoncen (bei der Inseratenabteilung der Zeitung) aufgegeben hat. Es sei denn, die Annoncen wären ohne Wissen, Wollen und Zutun der "Werberin" aufgegeben worden. (Hinweis E 14.2.1983, 83/10/0055, E 14.3.1983, 83/10/0051).