Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1983

Geschäftszahl

83/10/0032

Rechtssatz

Für die Beurteilung als verbotswidrige Prostitutionsanbahnung ist unerheblich, wer die Annoncen (bei der Inseratenabteilung der Zeitung) aufgegeben hat. Es sei denn, die Annoncen wären ohne Wissen, Wollen und Zutun der "Werberin" aufgegeben worden. (Hinweis E 14.2.1983, 83/10/0055, E 14.3.1983, 83/10/0051).