Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1983

Geschäftszahl

83/10/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3135/80 E 29. September 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die belangte Behörde die Verhängung einer 14-tägigen Primärarreststrafe (bei einem Strafrahmen bis 6 Wochen) - bei Annahme eines nicht übermäßig großen Unrechtsgehaltes der Tat - damit begründet, dass der Rückfall der Bfrin trotz zweier Vorstrafen eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung und damit einen hohen Grad des Verschuldens darstelle (Hinweis E 19.4.1979, 668, 669/78; E 20.6.1978, 1573 bis 1575/77 und E 30.6.1976, 2306 bis 2310/75).