Verwaltungsgerichtshof
27.06.1984
83/09/0205
GRS wie 83/09/0130 E 9. November 1983 VwSlg 11218 A/1983 RS 1
Solange von den zuständigen Bundesministern Beurteilungsrichtlinien in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form nicht erlassen wurden, bleiben Art und Bezeichnung der näheren Merkmale für die Beurteilung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen der in jeweiligen Ressort tätigen Beamten den Organen des Leistungsfeststellungsverfahrens überlassen. Entscheidend ist hiebei, dass das anzuwendende Beurteilungsschema gleichermaßen für alle zu Beurteilenden Anwendung findet.