Verwaltungsgerichtshof
30.01.1984
83/09/0185
Mit dem Zeitpunkt der Enthebung des Beamten von einer Funktion, auf Grund derer dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebührt hat, endet der zeitliche Geltungsbereich des Bemessungsbescheides. Die weitere Auszahlung der damit zuerkannten Verwendungszulage entbehrt eines rechtlichen Titels (Hinweis E 15.6.1981, 0704/80, E 28.6.1982, 82/12/0005).