Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1984

Geschäftszahl

83/09/0185

Rechtssatz

Mit dem Zeitpunkt der Enthebung des Beamten von einer Funktion, auf Grund derer dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebührt hat, endet der zeitliche Geltungsbereich des Bemessungsbescheides. Die weitere Auszahlung der damit zuerkannten Verwendungszulage entbehrt eines rechtlichen Titels (Hinweis E 15.6.1981, 0704/80, E 28.6.1982, 82/12/0005).