Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1984

Geschäftszahl

83/09/0185

Rechtssatz

Bei der Bemessung des Ruhegenusses ist eine Verwendungszulage nur dann zu berücksichtigen, wenn sie durch einen Bescheid der (früheren) Dienstbehörde bemessen worden ist (Hinweis E 14.12.1983, 82/09/0040).