Verwaltungsgerichtshof
21.09.1983
83/09/0111
GRS wie 2528/50 E 9. November 1951 VwSlg 2306 A/1951 RS 1
Über Grund und Umfang der Versorgungsberechtigung ist nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz neu zu entscheiden. Eine Anknüpfung an bisherige Leistungen sieht das Gesetz nur als Übergangsmaßnahme vor.