Verwaltungsgerichtshof
09.11.1983
83/09/0086
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden, nicht aber im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Auslegung möglicher Absichten des Gesetzegebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist allein der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzes (Hinweis E OGH 5.4.1972, 1 Ob 60/72).