Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1983

Geschäftszahl

83/09/0086

Rechtssatz

Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden, nicht aber im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Auslegung möglicher Absichten des Gesetzegebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist allein der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzes (Hinweis E OGH 5.4.1972, 1 Ob 60/72).