Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1984

Geschäftszahl

83/09/0078

Rechtssatz

Die Beurteilung des ursachlichen Zusammenhanges zwischen den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen bzw einem schädigenden Ereignis oder einer bereits als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung einerseits und einer als Dienstbeschädigung geltend gemachten festgestellten Gesundheitsschädigung andererseits setzt voraus, dass die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach Paragraph 90, KOVG 1957 vorgesehenen Begutachtung geklärt werden (Hinweis E 20.4.1983, 1828/80).