Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1983

Geschäftszahl

83/08/0159

Rechtssatz

Dem Umstand der unterlassenen Anmeldung der versicherungspflichtigen Person kommt kein selbstständiger Beweiswert zu, sondern kann in manchen Fällen höchstens im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse Bedeutung erlangen.