Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1985

Geschäftszahl

83/08/0127

Rechtssatz

Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist wie ein Gesetz nach den Paragraphen 6,,7 ABGB auszulegen (Hinweis auf Tomandl, Arbeitsrecht römisch eins, 117 und Strasser, Arbeitsrecht römisch zwei, 118). Danach ist für die Ermittlung des normativen Gehaltes primär die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB) maßgebend, dh der Sinn der gebrauchten Wörter unter Berücksichtigung des Bedeutungszusammenhanges und der Systematik der Gesamtregelung festzustellen.