Verwaltungsgerichtshof
31.01.1985
83/08/0127
Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist wie ein Gesetz nach den Paragraphen 6,,7 ABGB auszulegen (Hinweis auf Tomandl, Arbeitsrecht römisch eins, 117 und Strasser, Arbeitsrecht römisch zwei, 118). Danach ist für die Ermittlung des normativen Gehaltes primär die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB) maßgebend, dh der Sinn der gebrauchten Wörter unter Berücksichtigung des Bedeutungszusammenhanges und der Systematik der Gesamtregelung festzustellen.