Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1983

Geschäftszahl

83/08/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3451/78 E 3. Oktober 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß im Paragraph 357, ASVG der Paragraph 68, AVG nicht angeführt ist, kann dem Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen.