Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1984

Geschäftszahl

83/08/0123

Rechtssatz

Der Wegfall des Betriebsinhabers oder eines besonders befähigten Beschäftigten allein kann nur in jenen seltenen Ausnahmefällen die Qualifizierung des Erwerbs von Betriebsmitteln als Betriebsnachfolge ausschließen, in denen mit dieser Person der für die Organisation des "Vorgängerbetriebes" tragende, ausschließlich von ihr selbst erfüllbare und daher nicht substituierbare Leistungsfaktor wegfällt, sodass der Erwerber der übrigen Betriebsmittel mit deren Erwerb wegen der Nichtsubstituierbarkeit des wesentlichen personellen Betriebsmittels nicht in die Lage versetzt wird, den Betrieb des "Vorgängers" fortzuführen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1983080123.X03