Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1984

Geschäftszahl

83/08/0123

Rechtssatz

Eine Betriebsnachfolge scheidet aus, wenn die "Nachfolgerin" nicht in der Lage ist, mit diesen sachlichen Betriebsmitteln unter Einsatz des genannten Personals eine, wenn auch umfangmäßig bescheidene, so doch noch wirtschaftlich werthafte Bautätigkeit zu entfalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1983080123.X02