Verwaltungsgerichtshof
19.01.1984
83/08/0123
Eine Betriebsnachfolge scheidet aus, wenn die "Nachfolgerin" nicht in der Lage ist, mit diesen sachlichen Betriebsmitteln unter Einsatz des genannten Personals eine, wenn auch umfangmäßig bescheidene, so doch noch wirtschaftlich werthafte Bautätigkeit zu entfalten.
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080123.X02