Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1984

Geschäftszahl

83/08/0123

Rechtssatz

Handelt es sich beim "Vorgängerbetrieb" um eine kleine Baugesellschaft ohne besondere geschäftliche Chancen, Erfahrungen und sonstige ideelle Werte, die ihre Tätigkeit mit Hilfe von 10 bis 15 Hilfsarbeitern unter Aufsicht und Leistung des Geschäftsführers, eines Baumeisters, an verschiedenen Baustellen abgewickelt hat, so können die Baugeräte und Fahrzeuge dieser Gesellschaft - unabhängig von der Höhe ihres Verkehrswertes - die wesentliche Grundlage des "Vorgängerbetriebes" gebildet haben, sofern die "Nachfolgerin", die diese sachlichen Betriebsmittel gekauft hat, mit ihrem Erwerb den "Vorgängerbetrieb" in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und der Betriebsart wie dieser unter Einsatz von Hilfsarbeitern und einer sie beaufsichtigenden und kontrollierenden Fachkraft fortführen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1983080123.X01