Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1983

Geschäftszahl

83/08/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1962/79 E 24. März 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Daß Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist.