Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.01.1985

Geschäftszahl

83/08/0093

Rechtssatz

Kann festgestellt werden, dass bei dem als Dienstgeber Angesprochenen eine Person in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war und dessentwegen selbst bei Beachtung der Paragraphen 5, ff ASVG Beiträge zu entrichten gewesen wären, dann steht der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht entgegen, dass der Gebietskrankenkasse die Identifizierung dieses Dienstnehmers - jedenfalls gegenwärtig -

unmöglich ist (Hinweis E 30.10.1975, 0039/75).