Verwaltungsgerichtshof
13.12.1984
83/08/0075
Zwar bedeutet das Fehlen einer Begründung im Berufungsbescheid eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, doch sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides nicht gegeben, wenn die belangte Behörde auch bei Vermeidung dieses Fehlens zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 21.9.1976, 0615/76, VwSlg 5009 F/1976).