Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1984

Geschäftszahl

83/08/0075

Rechtssatz

Zwar bedeutet das Fehlen einer Begründung im Berufungsbescheid eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, doch sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides nicht gegeben, wenn die belangte Behörde auch bei Vermeidung dieses Fehlens zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 21.9.1976, 0615/76, VwSlg 5009 F/1976).