Verwaltungsgerichtshof
20.12.1984
83/08/0012
GRS wie 82/08/0229 E 22. November 1984 VwSlg 11592 A/1984 RS 2
Aus der Verwendung des Wortes "wenn" in der von Ziffer 2, gebrauchten Wendung" ..., wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährt werden ..." ergibt sich das Ob der Beitragsfreiheit. (Das in derselben Ziffer 2, verwendete Wort "soweit" bestimmt das Maß der Beitragsfreiheit - nach Maßgabe des Einkommensteuerrechtes.) Diese Bedeutung schließt daher die als Schmutzzulagen gewährten Zulagen vom Anwendungsbereich der Ziffer eins, überhaupt und nicht nur hinsichtlich ihres die Auslagenersatzkomponenten übersteigenden Teils aus.