Verwaltungsgerichtshof
20.12.1984
83/08/0012
Die Tiroler Landesordnung 1953, bestimmt in ihrem Paragraph 38, erster Halbsatz, dass die Landesregierung das Land in allen Rechtsangelegenheiten vertritt. Diese Bestimmung muss bundesverfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass die Landesregierung lediglich zur Vertretung des Landes als Privatrechtssubjekt zuständig ist (Hinweis auf Rill, Gliedstaatsverträge, 174). Die Landesregierung hat nach Paragraph 35, Absatz eins, der Tiroler Landesordnung 1953 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1964, die ihr obliegenden Aufgaben nach der von ihr aufzustellenden Geschäftsordnung zu besorgen. In der Geschäftsordnung der Landesregierung sind nach Paragraph 35, Absatz 2, der Tiroler Landesordnung die Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes - dazu gehören auch die Angelegenheiten der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung des Landes - auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung zur Besorgung aufzuteilen (Geschäftsverteilung). Dadurch wird die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit eröffnet, Angelegenheiten der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und damit auch die Vertretung des Landes in diesen Angelegenheiten einem ihrer Mitglieder und dabei auch einem anderen Mitglied als dem Landeshauptmann zuzuweisen. Die in der Geschäftsverteilung vorgenommene Zuweisung von Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung bezieht sich, da im Einleitungssatz der Geschäftsverteilung der Landesregierung unter Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, der Geschäftsordnung der Landesregierung ohne Einschränkung von "Angelegenheiten der Landesverwaltung" die Rede ist, nicht nur auf die Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, sondern auch auf jene der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, soweit die jeweils genannte Aufgabe derartige Angelegenheiten begrifflich miteinschließt.