Verwaltungsgerichtshof
20.12.1984
83/08/0012
Ungeachtet einer allenfalls aus dem Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz eins, der GO des Amtes der Tiroler Landesregierung in Verbindung mit der im Beschwerdefall in Geltung gestandenen Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1979, in der Fassung 80 aus 1981,, ableitbaren Vertretungsbefugnis des Landesamtsdirektors, ergibt sich zumindest aus Paragraph 9, Absatz 2, der Geschäftsordnung die abstrakte Zuständigkeit des Landesamtsdirektors zur Unterfertigung einer Beschwerde an den VwGH, die die Vorschreibung bestimmter vom Land Tirol als Dienstgeber zu leistender nachverrechneter Sozialversicherungsbeiträge betrifft, "Für die Landesregierung". -
Durch die (nachträgliche, nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte) Unterfertigung der Beschwerde au fGrund eines Mängelbehebungsauftrages durch das zuständige Mitglied der Landesregierung hat dieses zum Ausdruck gebracht, dass der namens der Landesregierung auf Grund der Vertretungsbefugnis des Landesamtsdirektors gesetzte Vertretungsakt - rückwirkend - gebilligt wird.