Verwaltungsgerichtshof
20.12.1984
83/08/0012
Die Geschäftsordnung für das Amt der Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1976,, regelt, inwieweit sich die Landesregierung bzw deren geschäftsführende Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Organzuständigkeiten von den Leitern der in der Geschäftseinteilung angeführten Untergliederungen vertreten lassen können; diese Übertragungsermächtigung bezieht sich auch auf die nicht-obrigkeitliche Aufgabenbesorgung (Hinweis auf Wilhelm, Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht, 232).