Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Geschäftszahl

83/07/0340

Rechtssatz

Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw verfahrensrechtliche Frage entschieden, dann kann die Berufungsbehörde nicht unter Überspringung einer Instanz selbst mit einer meritorischen Entscheidung vorgehen (Hinweis auf die bei Mannlicher-Quell/2 S 363 und S 947 angeführte Judikatur des VwGH wie E 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951).

Beachte

Siehe:

83/07/0237 E 20. März 1984 VwSlg 11369 A/1984