Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1988

Geschäftszahl

83/07/0228

Rechtssatz

Der Vorwurf der Befangenheit eines sowohl im erstinstanzlichen aus auch im fortgesetzten Verfahren herangezogenen agrartechnischen Senatsmitgliedes unter dem Blickwinkel einer Einflussnahme auf die angefochtene Berufungsentscheidung wird schon durch die Tatsache entkräftet, dass die fachliche Stellungnahme dieses agrartechnischen Mitglieds weder ausdrücklich noch tatsächlich in die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses übernommen wurde, und dass die belangte Behörde abweichend und teilweise sogar entgegen dem Gutachten argumentiert hat (zur Wiederheranziehung von Sachverständigen im fortgesetzten Verfahren: Hinweis E 8.10.1985, 87/07/0183).