Verwaltungsgerichtshof
12.02.1985
83/07/0205
Von der Behörde ist zunächst zu klären, ob ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht. Trifft dies zu - andernfalls darf eine Rodungsbewilligung von vornherein nicht bewilligt werden - so ist im Rahmen der vorgesehenen Interessenabwägung in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Walderhaltung überwiegt.