Verwaltungsgerichtshof
23.10.1984
83/07/0143
GRS wie 0581/71 E 22. Oktober 1971 VwSlg 8092 A/1971 RS 3
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der "Bedarf des Bewerbers" im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 im Zeitpunkt der Bewilligung als eine dem betreffenden Vorhaben - auch bei Berücksichtigung einer vorausschaubaren künftigen Entwicklung - angemessene Größe erkannt und umfänglich abgegrenzt worden ist (p.d. eine in naher Zukunft bevorstehende Verdreifachung des Wasserbedarfes weist auf eine bewilligungsbedürftige Erhöhung des Wasserbedarfes hin).