Verwaltungsgerichtshof
24.01.1984
83/07/0077
Die Situierung eines Abfindungsgrundstückes, welches von drei Seiten von Abfindungen eines Dritten umgeben ist, jedoch mit seiner vierten Seite unmittelbar an eine Gemeindestraße angrenzt, stellt keinen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, OÖ FlVfLG 1979 durch die Zusammenlegung zu beseitigenden Mangel der Agrarstruktur dar.