Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1984

Geschäftszahl

83/07/0077

Rechtssatz

Den Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens ist im Rahmen dieses Verfahrens keine Ingerenz darauf eingeräumt, wie andere Verfahrensparteien die ihnen zugewiesenen Abfindungsgrundstücke nutzen.