Verwaltungsgerichtshof
11.10.1983
83/07/0055
Es ist Sache der Forstbehörde, sich im Rahmen der Interessenabwägung mit den Gründen auseinander zu setzen, die zur Festlegung einer Baulandwidmung hinsichtlich der Rodungsfläche im Flächenwidmungsplan geführt haben (Hinweis E 26.1.1982, 81/07/0190).