Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1983

Geschäftszahl

83/07/0055

Rechtssatz

Es ist Sache der Forstbehörde, sich im Rahmen der Interessenabwägung mit den Gründen auseinander zu setzen, die zur Festlegung einer Baulandwidmung hinsichtlich der Rodungsfläche im Flächenwidmungsplan geführt haben (Hinweis E 26.1.1982, 81/07/0190).