Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1984

Geschäftszahl

83/07/0048

Rechtssatz

Die Beiziehung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, die Zustellung eines Bescheides und die meritorische Erledigung einer Berufung für sich, reichen nicht aus, die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu begründen.