Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1984

Geschäftszahl

83/06/0254

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1973 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Beschwerdeführer ist berechtigt, in ein und derselben Beschwerdeschrift eine Erledigung als Bescheid anzufechten und außerdem (hilfsweise) Säumigkeit der belangten Beschwerde geltend zu machen. Hiebei handelt es sich nicht um die unzulässige Einbringung einer Beschwerde unter einer Bedingung.