Verwaltungsgerichtshof
12.04.1984
83/06/0246
GRS wie 81/06/0186 E 22. März 1984 RS 1
Der Bfr ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Behörde seine Einwendungen, wonach die Rutschungsgefahr und die geologischen Verhältnisse auf den gewidmeten Gründen eine Gefährdung und Verletzung seiner Rechte auf seinem Grundstück darstellen, als Einwendung gewertet hat, deren Geltendmachung dem Zivilrechtsweg vorbehalten ist. Selbst wenn man diese Einwendung als öffentlich-rechtliche werten wollte, wäre sie, da die Steierm. BO nach der ständigen Judikatur des VwGH auf die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph eins, der Steierm. BO kein subjektiv-öffentliches Recht zuerkennt, als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
ECLI:AT:VWGH:1984:1983060246.X06