Verwaltungsgerichtshof
12.04.1984
83/06/0246
Wegen des von vornherein beschränkten und durch Präklusion möglicherweise weithin begrenzten Mitspracherechtes der Nachbarn können diese Verfahrensmängel nur so weit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden. (Hinweis auf das zur OÖ BauO ergangene E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983060246.X04