Verwaltungsgerichtshof
12.04.1984
83/06/0246
Die Nachbarn haben nur Anspruch darauf, dass die Widmungsbewilligung nicht in ihre subjektiv-öffentliche Rechte eingreift; so weit die Widmungsbewilligung Festsetzungen unterlässt, bleiben den Nachbarn die Einwendungen für das Baubewilligungsverfahren erhalten.
ECLI:AT:VWGH:1984:1983060246.X02