Verwaltungsgerichtshof
12.04.1984
83/06/0246
Im Falle eines Widerspruches zwischen Bescheidspruch und (Widmungs-)plan ist dem Bescheid als dem unmittelbaren Ausdruck des behördlichen Willens der Vorrang gegenüber einer Ausweisung in den Plänen einzuräumen.
ECLI:AT:VWGH:1984:1983060246.X01