Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1984

Geschäftszahl

83/06/0246

Rechtssatz

Im Falle eines Widerspruches zwischen Bescheidspruch und (Widmungs-)plan ist dem Bescheid als dem unmittelbaren Ausdruck des behördlichen Willens der Vorrang gegenüber einer Ausweisung in den Plänen einzuräumen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1983060246.X01