Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1983

Geschäftszahl

83/06/0155

Rechtssatz

Eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde liegt vor, wenn in erster Instanz ein Benützen ohne Benützungsbewilligung bestraft wird, in zweiter Instanz aber eine Anstiftung zum Benützen ohne Benützungsbewilligung.