Verwaltungsgerichtshof
20.10.1983
83/06/0155
Eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde liegt vor, wenn in erster Instanz ein Benützen ohne Benützungsbewilligung bestraft wird, in zweiter Instanz aber eine Anstiftung zum Benützen ohne Benützungsbewilligung.