Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1984

Geschäftszahl

83/06/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/06/0181 E 26. Jänner 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ermittelt die Vorstellungsbehörde selbst den (von der Gemeinde mangelhaft erhobenen) Sachverhalt, so hat sie alle Vorschriften der Paragraphen 37, ff AVG 1950 zur mängelfreien Ermittlung des Sachverhaltes einzuhalten.