Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1984

Geschäftszahl

83/06/0019

Rechtssatz

Wurde ohne zureichenden Grund an Stelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt, so können dessen Kosten auf die antragstellende Partei nicht überwälzt werden.