Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1986

Geschäftszahl

83/05/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0112 E 22. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Präklusion ist nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren sowie vom VwGH zu beachten, sodass nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluss der Bauverhandlung vorgebracht wurden. (Hinweis auf E vom 24.2.1964, 2099/62, VwSlg 6246 A/1964 und E vom 10.1.1979, 1813/76)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

83/05/0209