Verwaltungsgerichtshof
13.12.1983
83/05/0135
GRS wie 1588/67 E 13. November 1968 VwSlg 7441 A/1968 RS 1
Erläßt die Berufungsbehörde 2. Instanz den Berufungsbescheid erst nach den wegen ihrer Säumigkeit gestellten, dem Gesetz gemäßen Devolutionsantrag, so hat die Ministerialinstanz, bei welcher dieser Bescheid mit Berufung bekämpft wird, diesen wegen Unzuständigkeit der Behörde 2. Instanz aufzuheben. Unterläßt dies die Ministerialinstanz, so ist ihr Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.