Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1984

Geschäftszahl

83/04/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1085/61 E 5. Juli 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat den Zeitpunkt der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, auch dessen Ende, in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen.