Verwaltungsgerichtshof
06.03.1984
83/04/0265
GRS wie 1085/61 E 5. Juli 1962 RS 1
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat den Zeitpunkt der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, auch dessen Ende, in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen.