Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1983

Geschäftszahl

83/04/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0278/78 E 22. Februar 1980 VwSlg 10048 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Verein nach dem Vereinsgesetz und nach seinen Statuten befugt ist, Tätigkeiten in der Absicht auszuüben, einen Vertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sondern eben darauf, inwieweit eine solche Absicht tatsächlich besteht.