Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1983

Geschäftszahl

83/04/0189

Rechtssatz

Bei der Tatanlastung betreffend die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes hat der Spruch zumindest einen Hinweis auf die Betriebsart zu enthalten.